Der Sportverein TV Hammelwarden (HTV) ist in dem Stadtteil Kirchhammelwarden der Kreisstadt Brake an der Unterweser beheimatet. Der HTV bietet ein vielseitiges Sport- und Bewegungsangebot für alle Altersgruppen. Das Freizeit- und Breitensportangebot wird von ehrenamtlich tätigen Übungsleitern und Übungsleiterinnen gestaltet. Der TV Hammelwarden kann auf eine mehr als 100-jährige Tradition zurückblicken.
1. Vorsitzende:
Tanja Büsing
Forellenweg 22, 26919 Brake
✆ 04401 2640 | 0175 2472274
2. Vorsitzender:
Thorben Büsing
Forellenweg 22, 26919 Brake
✆ 04401 2640
Schatzmeister:
Uwe Oldewurtel
Theodor-Heuss-Straße 13, 26919 Brake
✆ 04401 798205 | 0152 54368703
Schriftführerin:
Iris Schwarting
Forellenweg 20,
26919 Brake
Frauenturnwartin:
Alexandra Büsing
Theodor-Storm-Str. 25, 26919 Brake
✆ 0177 4822848
Männerturnwart:
Torsten Wertenbruch
Hammelwarder Str. 64, 26919 Brake
✆ 04401 72277
✉️ vorstand@tv-hammelwarden.de
Der Vorstand des HTV von links nach rechts:
Torsten Wertenbruch (Turnwart), Alexandra Büsing (Turnwartin), Tanja Büsing (1. Vorsitzende), Thorben Büsing (2. Vorsitzender), Uwe Oldewurtel (Schatzmeister) und Iris Schwarting (Schriftführerin)
Mitgliedsbeiträge
Jahresbeiträge:
Jugendliche (bis 17 Jahre) 18,00 €
Erwachsene (ab 18 Jahre) 33,00 €
Zusatzbeitrag Zumba 24,00 €
Jedes dritte und weitere Familien Mitglieder unter 18 Jahren sind beitragsfrei.
Die Mitgliedschaft gilt für mindestens ein Jahr.
Eine Kündigung ist unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist (30.09.) zum jeweiligen Jahresende möglich. Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt jährlich jeweils am ersten Bankarbeitstag im März.
Bankverbindung:
Raiffeisenbank Wesermarsch-Süd eG
IBAN DE50280614100009722500
BIC GENODEF1BRN
Gläubiger-Identifikationsnummer: DE41ZZZ00000226502
Servicebereich
> Eintrittserklärung | Download
> Austrittserklärung | Download
> SEPA-Lastschriftmandat | Download
Bei Änderung der Bankverbindung ist das Formular SEPA-Lastschriftmandat zu nutzen.
> Foto Einverständniserklärungen | Download
Vereinskollektion
Turnverein Hammelwarden
Satzung vom 12.04.2023
Satzung des Turnverein Hammelwarden e.V.
§ 1
a) Der Verein führt den Namen „Turnverein Hammelwarden e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Brake-Kirchhammelwarden. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Brake eingetragen.
Die Farben des Vereins sind: schwarz/weiß.
b) Der Zweck des Vereins ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende gemeinnützige Vereinigung zur Zusammenfassung aller, die gewillt sind, Leibesübungen zu betreiben. Die Leibesübungen sollen auf breiter Grundlage betrieben werden und zur geistigen und körperlichen Hebung der Mitglieder beitragen.
§ 2
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
c) Die Mitglieder des Vorstands sowie des erweiterten Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten.
Eine Erhöhung der Vergütung wird durch die Mitgliederversammlung genehmigt.
d) Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 3
Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
§ 4
Als Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dienen:
a) regelmäßige, methodisch geordnete Turn-, Sport-, Spiel-, Wasser- und Wintersportübungen,
b) die Anschaffung und Unterhaltung der nach Absatz a) bedingten Geräte,
c) Werbeveranstaltungen, Versammlungen usw.
§ 5
Die Mitgliederzahl ist unbeschränkt. Es bedarf zum Eintritt einer besonderen Aufnahme. Mitglied kann jeder werden, der auf dem Boden der demokratischen Staatsauffassung steht.
Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Bei Minderjährigen ist außerdem die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Eine Ablehnung soll im Allgemeinen nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 der Satzung nicht erfüllt sind. Im Falle der Ablehnung durch den Vorstand kann der Aufnahmesuchende die Entscheidung der Mitgliederversammlung, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet, fordern.
§ 6
Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt. Eine Auflösung ist nur nach Maßgabe dieser Satzung möglich.
§ 7
Ende der Mitgliedschaft:
• Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen des Vereins, Tod oder Ausschluss.
• Der Austritt kann jederzeit erfolgen, muss jedoch schriftlich mindestens drei Monate vor Jahresende vorgenommen werden. Der Austritt wird wirksam zum Jahresabschluss.
• Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Erinnerung mit der Beitragszahlung länger als 9 Monate im Rückstand ist.
• Der Ausschluss kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied
a) den Bedingungen der Aufnahme nicht mehr genügt,
b) die Interessen des Vereins erheblich schädigt,
c) den Zwecken des Vereins wiederholt zuwiderhandelt oder gegen die Satzung oder Vorstands- oder Versammlungsbeschlüsse verstößt.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes dem ausscheidenden Mitglied obliegenden Beitragsverpflichtungen und sonstigen Auflagen sind zu erfüllen.
Mitglieder, die mit Ämtern vertraut waren, müssen einen genügenden Bericht abgeben. Beiträge sind bis zur Wirksamkeit des Austrittes, Erlöschen der Mitgliedschaft oder Ausschluss an den Verein zu entrichten.
§ 8
Die Pflichten der Mitglieder:
a) Zahlung der Beiträge
b) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, dem weiteren Ordnungen des Vereins, sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
§ 9
Die Rechte der Mitglieder:
a) im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
b) Stimmrecht ab 16 Jahren in der Mitgliederversammlung
c) Auskunftsrecht vom Vorstand
d) Nach 40jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft zum Verein kann die Ehrenmitgliedschaft ausgesprochen werden. Es zählt die Zeit ab dem Jahr des Eintritts. Die Ehrenmitgliedschaft befreit nicht von der Zahlung des Vereinsbeitrages.
§ 10
1. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und sind jeweils im Voraus fällig.
Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen grundsätzlich nur bis zur Höhe des zweifachen Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.
2. Jedes 3. Familienmitglied unter 18 Jahren ist beitragsfrei.
3. Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 11
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzende/n, dem stellvertretenden Vorsitzende/n und dem/der Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
• Schriftführer/in
• Männerturnwart/in
• Frauenturnwart/in
Es kann für jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes ein Stellvertreter/in gewählt werden.
Aus besonderen Anlässen kann der Vorsitzende die Spartenleiter und sonstigen Vereinsfunktionäre zur Vorstandssitzung einladen.
Der Vorstand beschließt in der Vorstandsitzung mit einfacher Mehrheit über die Höhe der Entschädigungen der Funktionäre, die in der Beitragsordnung geregelt sind.
§ 12
Eine Vorstandssitzung besteht aus dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Alle haben das gleiche Stimmrecht. Die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
Die Befugnisse des Vorstandes sind:
1. des Vorsitzenden:
a) die Leitung des Vereins
b) die Leitung der Sitzungen, Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen
c) die schriftliche Genehmigung der vom Schatzmeister/in zu zahlenden Beträge
d) die Überwachung der Vereinsfunktionäre.
2. des Schatzmeisters:
a) die ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher
b) die Einnahme der Beiträge und sonstigen finanziellen Zuwendungen
c) die Begleichung der genehmigten Ausgaben
d) die Rechnungslegung (Kassenabschluss)
3. des erweiterten Vorstandes:
Die Erledigung dringlicher Vereinsaufgaben. Die vom erweiterten Vorstand erledigten Dringlichkeitsaufgaben bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch eine Vorstandssitzung.
4. der Turnwarte:
Der Männerturnwart/Die Männerturnwartin ist für die gesamte Leibesübung der männlichen Vereinsmitglieder, der Frauenturnwart/die Frauenturnwartin für die gesamte Leibesübung der weiblichen Mitglieder verantwortlich.
§ 13
Zur Prüfung der Jahresrechnung sind mindestens zwei Rechnungsprüfer/innen zu bestellen. Diese sind zur Prüfung über alle der vom Verein eingenommenen und ausgegebenen Gelder und das Vermögen des Vereins befugt. Die Prüfung hat jedes Jahr zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer/innen haben hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer/innen werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich, jedoch muss alle zwei Jahre ein Rechnungsprüfer/in ausscheiden.
§ 14
Die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung, mit einfacher Stimmenmehrheit. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahre. Vorstand und erweiterter Vorstand werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur darauf folgenden Mitgliederversammlung im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand bestellen. Maximal dürfen 50 % des Vorstandes durch ein Ersatzmitglied ersetzt werden. Die gleiche Regelung gilt für den erweiterten Vorstand.
§ 15
Die Sportarten ergeben sich aus dem Sportangebotsplan.
§ 16
Zur Erledigung aller Vereinsangelegenheiten finden regelmäßig Mitgliederversammlungen statt, in denen über die technischen und geschäftlichen Fragen beraten und beschlossen wird. Die Einberufung dieser Versammlungen muss mindestens 10 Tage vorher erfolgen. Die Einberufung nebst Tagesordnung erfolgt durch Aushang am schwarzen Brett in der Sporthalle und auf der Homepage des Vereins. Nach Ablauf eines Jahres (Kalenderjahr) findet eine Mitgliederversammlung statt. In der Hauptsache beschäftigt sich diese mit
a) der Rechnungslegung und den Berichten aller Funktionäre,
b) der Durchführung von Neuwahlen,
c) etwa notwendigen Beitragsänderungen,
d) dem An- und Verkauf von Grundstücken,
e) die Genehmigung der Erhöhung der pauschalen Vergütung des Vorstands und des erweiterten Vorstands für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird und ein schriftlicher Antrag hierzu vorgelegen hat oder wenn der Vorstand diese einberuft. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens 10 Tage vorher bekannt gegeben werden.
Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz oder in virtueller Form stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekannt gegeben.
§ 17
Geschäftsordnung:
1. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
2. Leitung der Versammlung liegt in den Händen des Vorsitzenden oder des von ihm Beauftragten.
3. Zu jeder Versammlung muss eine Tagesordnung vorliegen. Diese muss mit der Einladung bekannt gegeben werden.
4. Beschlüsse sind bindend, wenn sie mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der/des Vorsitzenden entscheidend. Die Abstimmung geschieht durch Hochheben der Hand. Auf Antrag aus der Versammlung oder des Vorstandes ist eine geheime Abstimmung vorzunehmen.
5. Satzungsänderungen können außer in der Mitgliederversammlung nur in einer außerordentlichen, mit Bekanntmachung der Tagesordnung fristgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit mindestens ¾ der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
6. Über alle Verhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das die gefassten Beschlüsse klar und deutlich wiedergibt. Das Protokoll muss nach erfolgter Fertigstellung in der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt und vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied unterschrieben werden.
§ 18
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine andere Personen berufen.
§ 19
Bei Streitigkeiten innerhalb des Vereins entscheiden Vorstand und erweiterter Vorstand.
§ 20
Auf der Generalversammlung am 11. Januar 1995 wurden § 1 bis § 4 neu gefasst, die bisherigen §§ 12 und 15 – jetzt §§ 14 und 17 – wurden geändert.
Auf der Generalversammlung am 10. Januar 1996 wurden weitere Änderungen vorgenommen.
Auf der Generalversammlung am 16.01.2002 wurden die §§ 11 und 17 neu gefasst.
Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 12.12.2010 wurden Änderungen der §§ 1 und 2 vorgenommen; §§ 3 und 4 wurden gestrichen.
Auf der Mitgliederversammlung am 12.04.2023 wurde eine vollständig überarbeitete Änderung der Satzung vorgenommen.
Alle Änderungen wurden vollständig vorgelesen und sind von der jeweiligen Mitgliederversammlung genehmigt worden.
Brake, den 12.04.2023
1. Vorsitzende: T. Büsing
Protokollführerin: I. Schwarting